KAMaRisk-Compliance-Funktion
KAMaRisk 11. Compliance
1. Die Gesellschaft hat angemessene Grundsätze aufzustellen, Mittel vorzuhalten und Verfahren einzurichten und auf Dauer einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der im KAGB festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken
2. Entsprechend Artikel 61 Absatz 1 Unterabs. 2 AIFM-Level 2 VO hat die Gesellschaft dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen; dies gilt entsprechend für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, § 28 Abs. 4 KAGB i.V.m. § 4 Abs. 1 KAVerOV.
3. Nach Artikel 61 Absatz 2 AIFM-Level 2 VO hat eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine dauerhafte und wirksame unabhängig arbeitende Compliance-Funktion einzurichten. Dies gilt entsprechend für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF verwalten, § 28 Absatz 4 KAGB i.V.m. § 4 Absatz 1 KAVerOV.
4. Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchst. b AIFM-Level 2 VO hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass ein Compliance-Beauftragter benannt wird. Dies gilt entsprechend für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, § 28 Absatz 4 KAGB i.V.m. § 4 Absatz 1 KAVerOV.
5. Die Compliance-Funktion ist ein Instrument der Geschäftsleitung. Sie kann auch einem Mitglied der Geschäftsleitung unterstellt sein. Unbeschadet dessen ist sicherzustellen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt beim Compliance-Beauftragten Auskünfte einholen kann.